[Anonymus] :
„Handbuch für Untergangs-Richter [Untergänger]
und Bau- und Feld-Besichtiger in Würtemberg“ (sic).
Mit Formular-Acten, als Anleitung zu einem gleichförmigen Verfahren
in untergänglichen Streitigkeiten.
Tübingen, Ludwig Friedrich Fues, 1830.
Oktav : 19 × 11 cm.
Kollation : XII, 186 Seiten.
Komplett : Seite für Seite auf Vollständigkeit und Erhaltung geprüft.
Oktav : 19 × 11 cm.
Festes, marmoriertes Pappbändchen d. Zeit. Rundum etwas bestoßen.
Rücken im unteren Drittel mit Abriß des Bezugs.
Am rechten/oberen Rand durchgehend mit Bräunung (dabei kein Feuchtigkeitsgeruch etc.)
Untergänger als Hüter der Grenzsteine :
„Die Hauptsache bei dem Steinsatz ist die sogenannte Verzeugung.
Erst in genugsamer Entfernung anderer Leute, wenn niemand als die Untergänger
anwesend sind, müssen diese den Stein verzeugen. Es werden nämlich unter
den Stein oder an die Seiten desselben gewisse Merkmale gelegt, die man
Zeugen nennt. Diese Zeugen bestehen nach Belieben aus Kohlen, Scherben
zerschlagener Ziegel – oder anderer Steine usw.“ (aus dem Hb. f. Untergangs-Richter)
• Die Zeugen sollten für den Fall, dass ein Stein – versehentlich oder absichtlich – entfernt
worden war, seinen ursprünglichen, richtigen Standort festhalten.
• Untergangsgericht in jeder Gemeinde (Ortsvorsteher sowie zwei bis drei Bürger).
• Recht Grenzsteine zu entfernen oder aufzurichten.
• Grenzzeichen waren bei der Bearbeitung des Feldes sorgfältig zu schonen.
• regelmäßige Besichtigungen, sog. Untergänge, vorgeschrieben.
• zur Sicherung der Grenzpunkte war das Einbringen von geheimen Zeichen vorgeschrieben.
(Landesamt für Geoinformation u. Landentwicklung Baden-Württemberg)
[Feldgeschworene, Grenzsteine, Landvermessung]
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